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KRANKENFAHRTEN
Grundsätze zur Verordnung von Krankenfahrten
Krankenfahrten bzw. Krankentransporte
können nach den Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses zulasten der Krankenkassen verordnet werden.
Verordnet werden Krankenfahrten/Krankentransporte auf Muster 4 der
Vordruckvereinbarungen.
Krankenfahrten/Krankentransporte zur ambulanten Behandlung
übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich nur nach
vorheriger Genehmigung – mit Ausnahme von Notfällen –
und wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung stehen, die zum
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zählt und
zwingend medizinisch notwendig ist.
Neben der Voraussetzung über die Leistungspflicht der Krankenkasse
ist auch die Wahl des Beförderungsmittels unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu beachten. Bei der Wahl des Beförderungsmittels
soll die aktualisierte Übersicht helfen.
Voraussetzungen für die Verordnung und Genehmigung
Der Patient wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen
Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über
einen längeren Zeitraum aufweist.
Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende
Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten in einer Weise,
dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben
unerlässlich ist.
Das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen
„aG“, „Bl“ oder „H“
(außergewöhnliche Gehbehinderung, blind, hilflos) oder der
Nachweis der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem Sozialgesetzbuch XI
berechtigt zur Verordnung.
Die Möglichkeit zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen
besteht weiterhin bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen
Strahlentherapie und onkologischen Chemotherapie.
Weitere Voraussetzungen für die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen
Fahrten zu einer Leistung, die stationär erbracht wird.
Fahrten zu einer vor- und nachstationären Behandlung, wenn dadurch
eine medizinisch gebotene vollstationäre oder teilstationäre
Behandlung verkürzt oder vermieden werden kann.
Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der
Vertragsarztpraxis und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vor-
und Nachbehandlung, sofern es sich um eine stationsersetzende Operation
gemäß AOP-Katalog handelt.
Zuzahlung – Information des Versicherten
Je Fahrt/Transport ist vom Patienten eine Zuzahlung zu leisten
(für Hin- und Rückfahrt). Die Zuzahlung beträgt
mindestens fünf Euro und höchstens 10 Euro und darf die
Kosten der Fahrt nicht übersteigen. (Versicherte, deren
Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von
Zuzahlungen befreit.) |
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